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Energieausweis

Wir beantworten als Fachleute für Fassaden Bau, Sanierung und Renovierung wichtige Fragen zum Thema.

  • Bei allen Neubauten ab 1. Jänner 2008 (bei Änderungen in der Bauausführung gegenüber der Baubewilligung ist bei Anzeige der Bauvollendung ein neuer Energieausweis vorzulegen).
  • Bei umfassenden Sanierungen über 1000 m² Nettogrundfläche ab 1. Jänner 2008 (umfassend ist eine Sanierung wenn die Kosten ein Viertel des Bauwertes übersteigen bzw. ein Viertel der Gebäudehülle oder drei wichtige Bauteile bzw. zwei und die Haustechnik saniert werden).
  • Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder einzelnen Wohn- und Betriebseinheiten ab 1. Jänner 2008 (bei Gebäuden die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt wurden besteht die Ausweispflicht ab 2009).
  • Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1000 m² in denen Behörden oder sonstige öffentliche Dienstleistungen untergebracht sind und die regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht werden besteht ab 1. Jänner 2009 eine Energieausweispflicht.
  • Bei Bauvorhaben für die vor dem 1. Jänner 2008 ein Bauansuchen eingereicht bzw. eine Bauanzeige eingebracht wurde.
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden sowie bestehenden Gebäuden die dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist.
  • Bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche bis zu 1000 m².
  • Bei Bauteilsanierungen wenn nur einzelne Bauteile saniert werden – hier sind allerdings die in der OIB Richtlinie definierten U-Werte einzuhalten.
  • Bei Gebäuden die nur vorübergehend genutzt werden.
  • Bei Gebäuden die nicht beheizt bzw. gekühlt werden.
  • Bei Um- und Zubauten.

BEILAGEN ZUM BAUANSUCHEN BZW. ZUR BAUANZEIGE

Nachweis der relevanten Energiedaten

„Alternativprüfung“: beim Neubau von Gebäuden über 1000 m2 Nettogrundfläche, deren Heizsystem auf nicht erneuerbaren Energieträgern basiert, sind jene technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte darzulegen, die den Verzicht auf Einsatz alternativer Systeme begründen.

Einzuhaltende Mindestanforderungen (Grenzwerte) für Wohngebäude

U-Werte
Bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Sanierung sind die Mindest-U-Werte einzuhalten.

Mindestanforderung an den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB)
Der Grenzwert wird in Abhängigkeit von der Gebäudeform und der Gebäudegröße auf Basis eines angenommenen österreichischen Durchschnittsklimas ermittelt.

Mindestanforderung an den spezifischen Heizenergiebedarf (HEB)
Der Grenzwert bezieht den Bedarf für Raumwärme und Warmwasser sowie Verluste aus dem Heiztechniksystem (Speicher, Verteilung, etc.) mit ein – bei Wohngebäuden entspricht der spezifische Heizenergiebedarf dem Energiebedarf (EEB).

WAS MUSS BEI ERSTELLUNG DES ENERGIEAUSWEISES BEREITS FESTSTEHEN?

Bautechnik:
Bauteilaufbauten für Wände, Dach, Decken
Eingesetzte Baumaterialien
Art und Stärke der Dämmung
Thermische Qualität der Fenster
Entscheidung über den Einbau einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

Haustechnik:
Art der Wärmeerzeugung (Biomasse, Wärmepumpe, Solarenergie usw.)
Art der Wärmespeicherung
Art der Wärmeverteilung (gedämmte/ungedämmte Rohrleitungen usw.)
Art der Wärmeabgabe (Flächenheizung, Radiatoren usw.)

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